ser Wahrscheinlichkeit erfolgen dürfte (BGE 143 IV 160 E. 4.2). 9.5 Das Bundesgericht hat die vom Beschwerdeführer zitierte Rechtsprechung (Urteil des Bundesgerichts 1B_23/2019 vom 28. Januar 2019) in einem danach ergangenen publizierten Entscheid aufgegriffen und festgehalten, in Bezug auf die Berücksichtigung der bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug verzichte es auf die Anwendung einer fixen Regel (BGE 145 IV 179 E. 3.5): Damit bleibt zu prüfen, ob die Haftdauer unabhängig von der Nichtberücksichtigung der Möglichkeit der bedingten Entlassung in grosse Nähe zur zu erwartenden Freiheitsstrafe rückt.