(Urteil des Bundesgerichts 1B_55/2020 vom 21. Februar 2020 E. 3.4). 9.4 Gemäss Art. 86 Abs. 1 StGB ist der Gefangene bedingt zu entlassen, wenn es sein Verhalten im Strafvollzug rechtfertigt und nicht anzunehmen ist, er werde weitere Verbrechen oder Vergehen begehen. Nach der Rechtsprechung ist bei der Prüfung der zulässigen Haftdauer der Umstand, dass die in Aussicht stehende Freiheitsstrafe bedingt ausgesprochen werden kann, wie auch die Möglichkeit einer bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug grundsätzlich nicht zu berücksichtigen (BGE 145 IV 179 E. 3.4).