Dies allerdings für den Fall, dass die Strafe nur bestätigt oder herabgesetzt werden könne und nicht auch eine Erhöhung derselben in Frage komme. Tatsache sei, dass vorliegend nur die Verteidigung Berufung erklärt habe, gestützt auf die den Parteien am 8. Juli 2021 übermittelte Urteilsbegründung aber noch zu prüfen sei, ob Anschlussberufung erklärt werde, zumal die Staatsanwaltschaft eine Freiheitsstrafe von 32 Monaten beantragt habe. 9.3 Die Haft muss verhältnismässig sein. Es kann auf Art. 212 Abs. 2 Bst. c StPO verwiesen werden. Freiheitsentziehende Zwangsmassnahmen sind aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen.