dies liege weit über drei Viertel der ausgesprochenen Freiheitsstrafe. Er habe ferner Berufung angemeldet. Komme das Obergericht nur schon zum Schluss, dass die sexuelle Handlung mit Kind zwar objektiv erstellt, aber fahrlässig begangen worden sei, müsse das Strafmass kleiner ausfallen. 9.2 Die Staatsanwaltschaft bringt hiergegen vor, in dem von der Verteidigung zitierten Urteil und weiteren dort erwähnten habe das Bundesgericht ausgeführt, dass eine Überschreitung von ¾ der ausgefällten Strafe das Verhältnismässigkeitsprinzip verletzen könne.