9. 9.1 Der Beschwerdeführer rügt vorliegend, die Dauer der ausgestandenen Untersu- chungs- und Sicherheitshaft dürfe nicht zu nahe an die Länge der Freiheitsstrafe heranreichen; im Lichte der neueren bundesgerichtlichen Rechtsprechung (Urteil 1B_23/2019 vom 28. Januar 2019 E. 2.2) liege diese Grenze bei drei Vierteln der voraussichtlich zu verbüssenden Freiheitsstrafe. Er sei erstinstanzlich zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten (= 720 Tage) verurteilt worden und die von ihm ausgestandene Haft werde bis zum 24. September 2021 607 Tage betragen; dies liege weit über drei Viertel der ausgesprochenen Freiheitsstrafe.