Z. 32 ff.). Für seine Einvernahmen brauchte er stets eine Übersetzung. Nach dem Gesagten ist der Beschwerdeführer weder sprachlich noch beruflich oder familiär in der Schweiz verwurzelt und eine Rückkehr nach Sri Lanka scheint unter diesen Umständen grundsätzlich möglich. 8.9 Der Beschwerdeführer wurde vorinstanzlich zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten verurteilt, nachdem die Staatsanwaltschaft eine Freiheitsstrafe von 32 Monaten beantragt hatte. Ferner wurde eine Landesverweisung von 7 Jahren angeordnet. Zurzeit ist unklar, ob die Staatsanwaltschaft Anschlussberufung erheben wird; in