Sein Asylgesuch wurde am 18. März 2016 mit Hinweis darauf abgewiesen, seine Vorbringen seien in wesentlichen Punkten widersprüchlich und könnten nicht als glaubhaft eingeschätzt werden; weil er die Flüchtlingseigenschaft aufweist, wurde er indessen als Flüchtling (mit Ausweis F) vorläufig aufgenommen (Akten Strafverfahren pag. 1216 ff.). Vor seiner Verhaftung arbeitete der Beschwerdeführer kurzzeitig als Küchenhilfe, nachdem er zuvor mehrere andere Arbeitsstellen innehatte, welche er jedoch aufgrund seines Fehlverhaltens jeweils wieder aufgeben musste.