Diese Strafe könne gestützt auf die von der Verteidigung erklärte Berufung vor Obergericht zwar tiefer, ausgehend von einer allfällige Anschlussberufung der Generalstaatsanwaltschaft aber auch höher ausfallen, zumal die Staatsanwaltschaft vor erster Instanz eine Freiheitsstrafe von 32 Monaten beantragt habe. Unter diesen Umständen habe der Beschwerdeführer ein grosses Interesse daran, sich dem Vollzug von möglicherweise doch noch einigen Monaten Freiheitsstrafe – gefolgt von allfälligen Massnahmen der Ausländerbehörden – durch Untertauchen oder Flucht ins Ausland, evtl. nach Sri Lanka zu seinen Angehörigen, zu entziehen. 8.8