Insbesondere drohe dem Beschwerdeführer der Vollzug der erstinstanzlich ausgefällten Freiheitsstrafe von 24 Monaten. Diese Strafe könne gestützt auf die von der Verteidigung erklärte Berufung vor Obergericht zwar tiefer, ausgehend von einer allfällige Anschlussberufung der Generalstaatsanwaltschaft aber auch höher ausfallen, zumal die Staatsanwaltschaft vor erster Instanz eine Freiheitsstrafe von 32 Monaten beantragt habe.