Die Mutter und eine weitere Schwester lebten in Sri Lanka und der Beschwerdeführer habe zu diesen vor seinem Gefängnisaufenthalt Kontakt gehabt. Seine Zukunft in der Schweiz sei höchst ungewiss, nachdem er bereits mit Asylentscheid vom 18. März 2016 weggewiesen worden, ihm die vorläufige Aufnahme nur wegen damaliger Unzulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung auf Zusehen hin gewährt und er mit Urteil des Regionalgerichts Bern- Mittelland vom 26. März 2021 zu einer Landesverweisung von 7 Jahren verurteilt worden sei. Insbesondere drohe dem Beschwerdeführer der Vollzug der erstinstanzlich ausgefällten Freiheitsstrafe von 24 Monaten.