Ausserdem seien vorliegend Ersatzmassnahmen geeignet, eine allfällige Wiederholungs- oder Fluchtgefahr auf ein Minimum zu reduzieren. 8.7 Die Staatsanwaltschaft bringt dagegen vor, der Beschwerdeführer halte sich zwar seit 2014 in der Schweiz auf, verfüge aber über keinerlei Bezug zur Schweiz und sei überhaupt nicht integriert. Vor der Untersuchungshaft habe er schon längere Zeit nicht mehr gearbeitet und er verfüge hier auch über keine Bezugspersonen, zu welchen eine gefestigte Beziehung bestünde.