Dies schadet jedoch nicht. Unter Wahrung des rechtlichen Gehörs darf die kantonale Beschwerdeinstanz Haftgründe substituieren (Urteil des Bundesgerichts 1B_291/213 vom 17. September 2013 E. 3.4 mit Hinweis auf FORSTER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014 N. 4 zu Art. 226 StPO). Vorliegend konnte sich der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren zum Haftgrund der Fluchtgefahr äussern. Der Prüfung des besonderen Haftgrunds der Fluchtgefahr steht somit nichts entgegen.