Wie erwähnt bedarf es für Sicherheitshaft nach erstinstanzlicher Verurteilung nicht nur eines dringenden Tatverdachts und eines besonderen Haftgrunds; Sicherheitshaft muss darüber hinaus einem besonderen Ziel dienen, nämlich entweder der Sicherstellung des Straf- und Massnahmenvollzugs oder der Sicherstellung des Berufungsverfahrens (Art. 231 Abs. 1 StPO). Das Ziel der Sicherung des Strafvollzugs liegt primär in der Hinderung an der Flucht nach der erstinstanzlichen Verurteilung;