8.2 Der Beschwerdeführer bestreitet im vorliegenden Beschwerdeverfahren die Wiederholungsgefahr nicht, nachdem er bereits mit Beschwerde vom 25. September 2020 gegen den Entscheid des Kantonalen Zwangsmassnahmengerichts vom 14. September 2020 an die Beschwerdekammer gelangt ist und u.a. gerügt hat, der besondere Haftgrund der Wiederholungsgefahr sei nicht erfüllt. Die Beschwerdekammer hat sich darauf einlässlich zur Wiederholungsgefahr geäussert und diese bejaht (Beschluss BK 20 396 vom 14. Oktober 2020 E. 4).