7.2 Da die Beschwerdekammer über volle Kognition verfügt (Art. 393 Abs. 2 StPO) und insbesondere im Haftverfahren gestützt auf den aktuellen Stand der Akten entscheidet (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 1B_51/2015 vom 7. April 2015 E. 4.6 ff.), ist die am 8. Juli 2021 versandte erstinstanzliche Urteilsbegründung im vorliegenden Verfahren ohne Weiteres beachtlich, zumal der Beschwerde-