7. Dringender Tatverdacht 7.1 Bei Vorliegen einer erstinstanzlichen Verurteilung ist der dringende Tatverdacht grundsätzlich gegeben (Urteil des Bundesgerichts 1B_392/2016 vom 17. November 2016 E. 2.2). Bestreitet der Beschwerdeführer den dringenden Tatverdacht, so hat er sich mit dem erstinstanzlichen Urteil auseinanderzusetzen und aufzuzeigen, inwiefern dieses klarerweise fehlerhaft erscheint bzw. inwiefern eine entsprechende Korrektur im Berufungsverfahren mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist.