Der Beschwerdeführer hat Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts vom 26. März 2021 angemeldet. Die schriftliche Urteilsbegründung war zum Zeitpunkt der Beschwerde am 5. Juli 2021 noch ausstehend, weshalb die Verfahrensherrschaft zum massgebenden Zeitpunkt immer noch beim Regionalgericht war. Die Beschwerdekammer ist somit zur Beurteilung der Haftbeschwerde zuständig. Der Beschwerdeführer ist durch die Versetzung – resp. Belassung – in Sicherheitshaft unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO).