2 schwerde solange das gebotene Rechtsmittel, wie die Verfahrensherrschaft beim erstinstanzlichen Gericht bleibt. Dies ist bis zum Zeitpunkt der Übermittlung der Berufungsanmeldung und der Akten an das Berufungsgericht der Fall (vgl. FORSTER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 1 zu Art. 232 StPO). 5.2 Der Beschwerdeführer hat Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts vom 26. März 2021 angemeldet.