4. Am 12. Juli 2021 beantragte die Staatsanwaltschaft in ihrer delegierten Stellungnahme die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 15. Juli 2021 ordnete die Beschwerdekammer einen zweiten Schriftenwechsel an, verbunden mit der Ankündigung, auch den Haftgrund der Fluchtgefahr näher prüfen zu wollen. Mit Replik vom 26. Juli 2021 nahm der Beschwerdeführer erneut Stellung. Die Staatsanwaltschaft duplizierte am 2. August 2021.