3. Mit Schreiben vom 8. Juli 2021 verzichtete das Regionalgericht auf eine Stellungnahme, stellte aber in Aussicht, dass die schriftliche Urteilsbegründung den Parteien mit gleichem Datum zugestellt und die Akten am 9. Juli 2021 an die Strafkammern des Obergerichts des Kantons Bern weitergeleitet würden. Dementsprechend traf das erstinstanzliche Urteil mitsamt den Akten am 9. Juli 2021 bei der Beschwerdekammer ein.