Ihr gegenüber gab er als Ziel zudem an, dass man ihn in Ruhe lasse. Unter dem Druck des nachträglichen Verfahrens war es schliesslich möglich, innerhalb von weniger als zwei Monaten eine Terminbestätigung vorzulegen. Das zeigt ebenfalls, dass bei bestehendem Willen des Beschwerdeführers ein Therapiebeginn schon vor Juli 2020 möglich gewesen wäre. Das Regionalgericht durfte damit aufgrund des Verhaltens des Beschwerdeführers von einer Missachtung der Weisung ausgehen. Dieses Verhalten ist dem Be-