Inwiefern sich das Regionalgericht der besonderen psychischen Konstellationen im Fall des Beschwerdeführers nicht bewusst gewesen sein soll, ist nicht ersichtlich. Die Ausgangslage war klar und es gibt keinen Grund, weshalb sich der Beschwerdeführer seiner diesbezüglichen Verantwortung nicht schon früher gestellt hat. Gemäss Gutachten gab der Beschwerdeführer sogar mehrfach an, er werde sich der angeordneten Therapie im Falle einer gerichtlich angeordneten Weisung nicht widersetzen (pag. 156 Akten PEN 19 247).