4 Akten PEN 20 177) bis am 27. Juli 2020 als Weigerung oder zumindest Desinteresse angesehen werden. Dabei ergeben sich aufgrund der Ausführungen im Gutachten keine Hinweise, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner psychischen Störung (Pädophilie und Dysthymie, schizoide und unreife Persönlichkeitszüge) und damit krankheitsbedingt nicht fähig gewesen wäre, eine Therapie zu organisieren und/oder sich einer solchen zu unterziehen. Inwiefern sich das Regionalgericht der besonderen psychischen Konstellationen im Fall des Beschwerdeführers nicht bewusst gewesen sein soll, ist nicht ersichtlich.