Aufgrund der fehlenden Reaktion des Beschwerdeführers musste das Regionalgericht davon ausgehen, dass er nicht vorhatte, der Weisung Folge zu leisten. Vor diesem Hintergrund kann nicht von einer verfrühten bzw. überhasteten Eröffnung eines nachträglichen Verfahrens ausgegangen werden. Vielmehr müssen die Untätigkeit und fehlende Rückmeldung des Beschwerdeführers in der Zeit vom 9. Juni 2020 (Eingang des Schreibens des Regionalgerichts, pag. 4 Akten PEN 20 177) bis am 27. Juli 2020 als Weigerung oder zumindest Desinteresse angesehen werden.