Es bestehen keinerlei Hinweise, dass sich der Beschwerdeführer bis vor der Eröffnung des nachträglichen Verfahrens am 27. Juli 2020 ernsthaft darum bemüht hatte, baldmöglichst mit einer Therapie beginnen zu können. Der fehlende Wille und sein Desinteresse werden durch den Umstand bestätigt, dass der Beschwerdeführer die ihm vom Regionalgericht mit Schreiben vom 8. Juni 2020 angesetzte Frist (einen Monat) zur Einreichung einer Bestätigung eines Psychotherapeuten unbenutzt verstreichen liess. Aufgrund der fehlenden Reaktion des Beschwerdeführers musste das Regionalgericht davon ausgehen, dass er nicht vorhatte, der Weisung Folge zu leisten.