Die Ausführungen der Bewährungshelferin dürften ihm folglich nicht zum Nachteil gereichen, zumal es auch auf der menschlichen Ebene nicht gepasst habe. 7. Selbst wenn die Terminfindung aufgrund des Lockdowns erschwert worden war, ist nicht erklärbar, weshalb eine Überweisung durch die Hausärztin bzw. deren Stellvertretung erst im Verlauf des nachträglichen Verfahrens erfolgen konnte. Es bestehen keinerlei Hinweise, dass sich der Beschwerdeführer bis vor der Eröffnung des nachträglichen Verfahrens am 27. Juli 2020 ernsthaft darum bemüht hatte, baldmöglichst mit einer Therapie beginnen zu können.