6. 6.1 Zu prüfen bleibt, ob dem Beschwerdeführer ein Vorwurf daraus gemacht werden kann, dass die Therapie nicht bereits vor Eröffnung des nachträglichen Verfahrens am 27. Juli 2020 begonnen werden konnte. Der Beschwerdeführer macht zusammengefasst geltend, die von ihm kontaktierten Psychiater hätten ihm mitgeteilt, sie seien überlastet und seine Hausärztin habe er für eine Überweisung in die Psychiatrischen Dienste des Spitals Langenthal nicht erreichen können, da sie für längere Zeit ausgefallen sei. Der Aufwand, nach Bern zu fahren, sei ihm zu gross.