PEN 19 247 [keine Paginierung]) sowie das Schreiben des Regionalgerichts vom 8. Juni 2020 an den Beschwerdeführer (pag. 2 f. Akten PEN 20 177), aus welchem hervorgeht, dass der Beschwerdeführer bereits an der Hauptverhandlung vom 10. März 2020 darauf aufmerksam gemacht worden war, dass ihm der bedingte Strafvollzug «gerade eben noch» habe gewährt werden können, davon ausgeht, dass dem Beschwerdeführer die Rechtslage bekannt und ihm auch bewusst gewesen sein musste, dass ein umgehender Therapiebeginn erwartet wird. Etwas Anderes macht keinen Sinn.