5. Vorab ist festzuhalten, dass auch die Beschwerdekammer mit Blick auf die Vorhalte im Protokoll der erstinstanzlichen Hauptverhandlung (S. 3, Z. 22 ff. Akten PEN 19 247 [keine Paginierung]) sowie das Schreiben des Regionalgerichts vom 8. Juni 2020 an den Beschwerdeführer (pag.