mit der Bewährungshilfe letztlich in seinem Interesse sei. So sei es dem Beschwerdeführer gelungen, eine psychotherapeutische Behandlung zu beginnen und er halte sich mittlerweile an die ihm auferlegten Weisungen. Das Regionalgericht kam mit Blick auf diese Umstände zum Schluss, dass der Beschwerdeführer das nachträgliche Verfahren rechtswidrig und schuldhaft verursacht hat.