Gestützt auf den Kurzbericht der Bewährungshelferin sowie sein unbeantwortet gebliebenes Schreiben eröffnete das Regionalgericht am 27. Juli 2020 ein nachträgliches Verfahren. Das Regionalgericht kam zum Schluss, dass der Beschwerdeführer mindestens bis zur Einleitung des Widerrufsverfahrens die Weisung, sich einer psychotherapeutischen Behandlung zu unterziehen, missachtet habe, ging aber nicht (mehr) von einer unmittelbar drohenden Rückfallgefahr aus, weil davon auszugehen sei, dass er nach anfänglichen Schwierigkeiten zur Einsicht gelangt sei, dass die Durchführung der psychotherapeutischen Behandlung und die Zusammenarbeit