382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. 3. Das Regionalgericht erklärte den Beschwerdeführer am 10. März 2020 wegen mehrfacher Pornografie schuldig und ordnete nebst der bedingten Geldstrafe Bewährungshilfe an, verbunden mit der Weisung, sich einer psychotherapeutischen Behandlung zu unterziehen (Probezeit vier Jahre).