Die vorinstanzlich getroffene Kostenauferlegung sei zu bestätigen. Sowohl die Generalstaatsanwaltschaft als auch die Bewährungs- und Vollzugsdienste verzichteten am 22. bzw. 28. Juli 2021 auf eine Stellungnahme. 2. Gegen selbständige nachträgliche Entscheide erstinstanzlicher Gerichte ist die Beschwerde gemäss Art. 393 Abs. 1 Bst. b StPO das zulässige Rechtsmittel. Die Beschwerde ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerde-