1.2 Eventualiter: Die Ziffern 2 und 3 des vorinstanzlichen Entscheids vom 23.06.2021 seien aufzuheben und die Sache sei zum neuen Entscheid hinsichtlich der Kostenfrage und der Rückzahlungspflicht in Bezug auf die amtliche Entschädigung der amtlichen Verteidigung und der Differenz zwischen derselben und dem vollen Honorar an die Vorinstanz zurückzuweisen. 2. Amtliche Verteidigung: