1.1 Die Ziffern 2 und 3 des vorinstanzlichen Entscheids vom 23.06.2021 seien aufzuheben und es sei stattdessen anzuordnen, dass die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens durch den Kanton Bern getragen werden und dass den Beschwerdeführer hinsichtlich des vorinstanzlichen Verfahrens keine Rückzahlungspflicht im Zusammenhang mit der amtlichen Entschädigung seines amtlichen Verteidigers und der Differenz zwischen derselben und dem vollen Honorar trifft.