BGE 140 IV 19 E. 6; vgl. auch Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 19 265 vom 18. Juni 2019 E. 7.2). 5.4 Die Verlängerung der Untersuchungshaft erweist sich folglich auch unter Verhältnismässigkeitsaspekten als rechtens. 6. Gestützt auf das Ausgeführte ist festzuhalten, dass sämtliche Haftvoraussetzungen erfüllt sind. Es ist demnach nicht zu beanstanden, dass das Zwangsmassnahmengericht die Untersuchungshaft um sechs Wochen (bis am 28. Juli 2021) verlängert hat. Die Beschwerde ist unbegründet und daher abzuweisen.