14 erkannt, jedoch nicht verhindert (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_126/2012 vom 28. März 2012 E. 4.2; vgl. insoweit auch die überzeugenden Ausführungen der Staatsanwaltschaft auf S. 3 des Haftverlängerungsantrags vom 10. Juni 2021). Das Electronic Monitoring stellt überdies keine eigenständige Ersatzmassnahme dar, sondern lediglich ein Mittel zur Überprüfung solcher Massnahmen (Urteil des Bundesgerichts 1B_513/2012 vom 2. Oktober 2012 E. 3.3; BGE 140 IV 19 E. 6;