E. 4.4. hiervor). Die Verlängerung der Untersuchungshaft um sechs Wochen erscheint zudem angesichts der noch anstehenden Ermittlungshandlungen (Akteneinsichtsgewährung der Verteidigung; Schlusseinvernahme; Frist Art. 318 StPO; Anklageerhebung) als verhältnismässig. Es sind keine Anhaltspunkte auszumachen, dass dem in Haftsachen besonders zu beachtenden Beschleunigungsgebot nicht ausreichend Rechnung getragen würde. Derartiges wird auch vom Beschwerdeführer nicht begründet geltend gemacht. 5.3 Ersatzmassnamen, welche die Fluchtgefahr hinreichend bannen könnten, sind keine ersichtlich.