Der Beschwerdeführer wurde am 8. Februar 2021 festgenommen. Die vom Zwangsmassnahmengericht ausgesprochene Verlängerung der Untersuchungshaft um sechs Wochen bis am 28. Juli 2021 führt zu einer Haftdauer von rund 5 Monaten und drei Wochen. In Anbetracht der im Raum stehenden Vorwürfe der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Abs. 2 BetmG; «Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr»), der schweren Geldwäscherei (Art. 305bis Ziff. 2 StGB; «Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren») und der mehrfach begangenen Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz (Art. 95 Abs. 1 Bst. a SVG [Fahren ohne Führerausweis];