Es besteht die konkrete Gefahr, dass der Beschwerdeführer bei einer Entlassung in die Freiheit versuchen würde, sich dem Strafverfahren oder der drohenden schweren Sanktion zu entziehen und im In- oder Ausland unterzutauchen. Die Fluchtgefahr ist zu bejahen. 5. 5.1 Nach Art. 212 Abs. 2 Bst. c StPO sind freiheitsentziehende Zwangsmassnahmen aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen nach Art. 237 StPO zum gleichen Ziel führen. Darüber hinaus hat eine in Haft gehaltene Person gemäss Art. 5 Ziff. 3 der