Da sich der Beschwerdeführer im Falle einer Verurteilung aufgrund der drohenden langjährigen Sanktionen ohnehin neu orientieren muss, sind die von der Verteidigung genannten Ankerfaktoren (insbesondere die Familie) ungenügend, um die Fluchtgefahr zu relativieren. Das Interesse des Beschwerdeführers, sich bei dieser Sachlage den Schweizer Strafverfolgungsbehörden zur Verfügung zu halten, erscheint gering. Es besteht die konkrete Gefahr, dass der Beschwerdeführer bei einer Entlassung in die Freiheit versuchen würde, sich dem Strafverfahren oder der drohenden schweren Sanktion zu entziehen und im In- oder Ausland unterzutauchen.