Bereits anlässlich der delegierten Einvernahme vom 8. Februar 2021 gab der Beschwerdeführer an, dass er sich derzeit nicht in ärztlicher Behandlung befinde (vgl. Z. 26 f. des Protokolls). Ob der Beschwerdeführer, welcher gemäss eigenen Angaben seit mehreren Jahren regelmässig Kokain konsumiert, seit September 2020 täglich (vgl. Z. 92 ff. des Protokolls der delegierten Einvernahme vom 24. März 2021), bislang allein aufgrund seiner gesundheitlichen Beschwerden keine Anstellung finden konnte und auf die finanzielle Unterstützung des Sozialdienstes angewiesen ist oder es hierfür andere Gründe gibt, kann offen bleiben.