Gleichermassen ist betreffend die Tochter des Beschwerdeführers festzustellen, dass derzeit offenbar die Ex-Frau des Beschwerdeführers die elterliche Sorge über das Kind hat (vgl. S. 3 des Protokolls der delegierten Einvernahme des Beschwerdeführers vom 8. Februar 2021). Dass diese unter schwerwiegenden gesundheitlichen Einschränkungen leidet und die Tochter zukünftig – vorübergehend – beim Beschwerdeführer wohnen soll, ist nicht mit Unterlagen belegt. Zu bedenken ist auch, das die zu untersuchenden gegenständlichen Vorgänge keinerlei Bagatell- oder Kavaliersdelikte darstellen. Diese konnten zu einer mittelbaren oder unmittelbaren Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen führen.