Nur im Fall, dass bereits im Haftverfahren mit grosser Wahrscheinlichkeit angenommen werden kann, das Sachgericht könnte dereinst auf einen Härtefall schliessen, dürfte der geltend gemachte Härtefall fluchtmindernd ins Gewicht fallen (vgl. Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 21 126 vom 6. April 2021 E. 4.5). Derartige evidente und gewichtige Anhaltspunkte sind vorliegend nicht auszumachen (vgl. vielmehr die Praxis des Bundesgerichts hinsichtlich der obligatorischen Landesverweisung bei Straftaten gegen das BetmG im Urteil 6B_1245/2020 vom 1. April 2021 E. 2.1.1 ff.). Ein solcher ist im Haftprüfungsverfahren deshalb nicht zu berücksichti-