Ob ein Härtefall vorliegt, wird im Haftverfahren – genauso wie die Frage der Gewährung des (teil-)bedingten Strafvollzugs – nicht abschliessend beurteilt, darf doch der Entscheid des Sachgerichts nicht präjudiziert werden. Nur im Fall, dass bereits im Haftverfahren mit grosser Wahrscheinlichkeit angenommen werden kann, das Sachgericht könnte dereinst auf einen Härtefall schliessen, dürfte der geltend gemachte Härtefall fluchtmindernd ins Gewicht fallen (vgl. Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 21 126 vom 6. April 2021 E. 4.5).