Von einer obligatorischen Landesverweisung kann das Gericht nur unter den Voraussetzungen der Härtefallklausel (Art. 66a Abs. 2 StGB) ausnahmsweise absehen. Ob ein Härtefall vorliegt, wird im Haftverfahren – genauso wie die Frage der Gewährung des (teil-)bedingten Strafvollzugs – nicht abschliessend beurteilt, darf doch der Entscheid des Sachgerichts nicht präjudiziert werden.