Die im Verurteilungsfall drohende langjährige Freiheitsstrafe begründet einen grossen Fluchtanreiz. Kommt hinzu, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Verurteilung eine obligatorische Landesverweisung von mindestens 5 Jahren und der Entzug der Niederlassungsbewilligung (Art. 66a Abs. 1 Bst. o StGB; Art. 61 Abs. 1 Bst. e des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [AIG; SR 142.20]) droht, womit er seinen Sozialhilfeanspruch verlieren und nur noch Nothilfe erhalten würde. Dies stellt ein weiteres gewichtiges Fluchtindiz dar. Von einer obligatorischen Landesverweisung kann das Gericht nur unter den Voraussetzungen der Härtefallklausel (Art.