10 E. 4.3 mit Hinweis auf Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 17 304 vom 10. August 2017 E. 5.3). Die drohende Strafe darf entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers – nebst weiteren Elementen – bei der Beurteilung der Fluchtgefahr berücksichtigt werden. Deren Berücksichtigung stellt keine Verletzung der Unschuldsvermutung dar, zumal – wie dargelegt wurde – ein dringender Tatverdacht bejaht wurde. Die im Verurteilungsfall drohende langjährige Freiheitsstrafe begründet einen grossen Fluchtanreiz.