Die Erwägungen der Staatsanwaltschaft und des Zwangsmassnahmengerichts betreffend die drohende Strafe erscheinen angesichts des gegenwärtigen Beweisergebnisses, insbesondere der grossen umgesetzten Menge an Betäubungsmitteln und der vermittelnden Stellung des Beschwerdeführers nachvollziehbar. Der Beschwerdeführer muss demnach im Falle eines Schuldspruchs nebst den weiteren Vorwürfen (insbesondere schwere Geldwäscherei) wegen qualifizierter Widerhandlungen gegen das BetmG mit einer längeren Freiheitsstrafe rechnen. Ein teilbedingter oder sogar bedingter Strafvollzug erscheint angesichts dessen als äusserst unwahrscheinlich.