Im Haftverfahren muss es mit einer antizipierten, groben Strafzumessung sein Bewenden haben. Es ist nicht Aufgabe des Haftgerichts, eine einlässliche Strafzumessung vorzunehmen. Dies obliegt dem Sachgericht. Die Erwägungen der Staatsanwaltschaft und des Zwangsmassnahmengerichts betreffend die drohende Strafe erscheinen angesichts des gegenwärtigen Beweisergebnisses, insbesondere der grossen umgesetzten Menge an Betäubungsmitteln und der vermittelnden Stellung des Beschwerdeführers nachvollziehbar.